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Wenn Sie als Ausländer im Besitz einer Duldung sind und einer Erwerbstätigkeit nachgehen beziehungsweise nachgehen möchten, können Sie unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.
Achtung: Die Beschäftigung dürfen Sie erst aufnehmen, wenn Sie eine entsprechende Arbeitserlaubnis erhalten haben. Die Arbeitserlaubnis können Sie schon für die bestehende Duldung beantragen.
Hinweis: Geduldete mit einer Ausbildungsduldung haben nach erfolgreichem Abschluss ihrer qualifizierten Berufsausbildung einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung für die Dauer von zwei Jahren, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
Hinweis: Ob Sie die Arbeitserlaubnis erhalten, richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis kann Ihnen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
In folgenden Fällen erhalten Sie keine Aufenthaltserlaubnis:
Sie müssen den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.
Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau und noch nicht volljährige Kinder haben ein Recht auf Familiennachzug. Sie dürfen ebenfalls erwerbstätig sein.
Wenn Sie selbständig tätig sein wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
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Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 09.01.2018 freigegeben.
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