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Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind beträgt ab 2015 1.908 Euro. Sie erhalten ihn automatisch, wenn Sie in Steuerklasse II eingruppiert sind. Er wird vom zu versteuernden Einkommen vor Anwendung des Steuertarifs abgezogen und bleibt damit steuerfrei.
Zusätzlich können Sie für jedes weitere Kind einen Freibetrag in Höhe von 240 Euro im Kalenderjahr bekommen.
Ihr Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen
Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, verringert sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
Sie müssen Ihre Steuerklasse II ändern lassen, wenn Sie die Voraussetzungen im laufenden Jahr nicht mehr erfüllen. Ist Ihr Kind an mehreren Orten gemeldet, gilt das auch dann, wenn das Kindergeld künftig an den anderen Elternteil ausgezahlt wird.
Nicht ehelichen Lebensgemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Kindern steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht zu, weil in diesen Fällen andere erwachsene Personen, die sich an der Haushaltsführung beteiligen, in Ihrem Haushalt wohnen.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist in die Lohnsteuertabelle der Steuerklasse II eingearbeitet. Sofern Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale diese Steuerklasse aufweisen, müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen.
Wenn Sie bisher in einer anderen Steuerklasse eingruppiert waren und nun die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllen, müssen Sie eine Steuerklassenänderung beantragen.
Der Freibetrag wird dann bei Ihren ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) berücksichtigt.
Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.
Auskünfte erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.
§ 24b Einkommensteuergesetz (EStG) (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)
Finanzamt Bietigheim-Bissingen
Kronenbergstr.
13
74321
Bietigheim-Bissingen
Telefon: 07142/590-0 (Zentrale)
Fax: 07142/590-199
poststelle-55@finanzamt.bwl.de
Sprechzeiten:
Bitte rufen Sie die aktuellen Öffnungszeiten des Service Center auf der o.g. Homepage des Finanzamts ab.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 08.11.2016 freigegeben.
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