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Sind Sie Vater eines nicht ehelichen Kindes, können Sie Ihre Vaterschaft anerkennen. Das muss öffentlich beurkundet werden.
Die Städte Heidelberg, Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.
Hinweis: Manchmal benötigen Sie weitere Unterlagen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Sie müssen die Anerkennung der Vaterschaft gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der zuständigen Stelle erklären, die öffentliche Urkunden ausstellen darf.
Die Mutter des Kindes muss der Anerkennung zustimmen.
Hinweis: Sie und die Mutter Ihres Kindes können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zusammen oder getrennt erklären.
Steht der Mutter die elterliche Sorge für das Kind nicht zu, muss auch das Kind selbst zustimmen. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise das Kind bereits volljährig ist oder ein Gericht der Mutter das Sorgerecht entzogen hat. Bei Kindern unter 14 Jahren übernimmt das der gesetzliche Vertreter (z.B. Vormund oder Pfleger). Bei Kindern zwischen 14 und 18 Jahren ist sowohl die Zustimmung des Kindes als auch des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der zuständigen Stelle fasst Ihre Erklärung und die Zustimmungen in einer öffentlichen Urkunde zusammen. Sie erhalten davon eine beglaubigte Kopie.
Nach der Beurkundung erhält das Standesamt des Geburtsortes des Kindes beglaubigte Kopien über
Wenn Sie die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt haben, wird Ihr Name in die Geburtsurkunde eingetragen. Bei einer Anerkennung nach der Geburt stellt das Standesamt am Geburtsort des Kindes eine neue Geburtsurkunde aus.
beim Jugendamt oder Standesamt: gebührenfrei
beim Notar oder Amtsgericht: kostenpflichtig
Sie können die Vaterschaft jederzeit anerkennen, auch vor der Geburt des Kindes.
Sie können die Anerkennung der Vaterschaft rückgängig machen, wenn diese ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Mutter des Kindes der Anerkennung ein Jahr lang nicht zugestimmt hat.
Tipp: Wenn Sie die Vaterschaft beim zuständigen Jugendamt anerkennen, können Sie gleichzeitig eine Erklärung über das Sorgerecht abgeben.
Amtsgericht Vaihingen an der Enz
Heilbronner Str.
17
71665
Vaihingen an der Enz
Telefon: 07042 / 941-260
Fax: 07042 / 941-2699
Poststelle@AGVaihingen.justiz.bwl.de
Sprechzeiten:
Die Kontaktzeiten sind:
Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr
und von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr,
Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Gemeinde Eberdingen
Stuttgarter Straße
34
71735
Eberdingen
Telefon: 07042 799-0/401
Fax: 07042 799-466
buergermeisteramt@eberdingen.de
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Montag:
16:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Landratsamt Ludwigsburg
Hindenburgstraße
40
71638
Ludwigsburg
Telefon: 07141/144-0
Fax: 07141/144-396
mail@landkreis-ludwigsburg.de
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 07.08.2017 freigegeben.
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