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Neues aus der Verwaltung

Neues aus der Verwaltung | Hüttner, Sina | 23.12.2024

Räum- und Streupflicht

Leise rieselt der Schnee…

und damit beginnt wieder die Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger. Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über Ihre Räum- und Streupflicht informieren.

 

Wer ist von der Räum- und Streupflicht betroffen?

→ Jeder Straßenanlieger, das sind Grundstückseigentümer sowie Mieter und Pächter.

 

Wo bin ich verpflichtet zu räumen und zu streuen?

→ Die Flächen entlang Ihrer Grundstücksgrenze, insbesondere der Gehweg oder die Randflächen der Fahrbahn, müssen geräumt und/oder gestreut werden. Dies gilt auch, wenn kein direkter Zugang zum Gehweg besteht.

 

Was fällt unter sogenannte „sonstige Fußwege“?

→ Gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 der Streupflichtsatzung sind alle dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Fußwege sowie öffentliche Treppen zu räumen und zu bestreuen, wenn sie entlang Ihres Grundstücks verlaufen.

 

An meinem Grundstück verläuft kein Gehweg, bin ich dann befreit?

→ Nein, in diesem Fall ist eine Fläche mit einer Breite von mindestens 1 m entlang Ihres Grundstücks von Schnee frei zu halten und bei Bedarf zu bestreuen. Bei einseitigen Gehwegen besteht die Räum- und Streupflicht nur für diejenigen Straßenanlieger, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

Hier sehen Sie ein Beispiel.

 

Mit was darf ich streuen?

→ Mit abstumpfendem Material wie Sand, Splitt, Granulat oder Asche dürfen verwendet werden. Bei Eisbildung kann auch eine geringe Menge Streusalz eingesetzt werden.


 

In welchem Zeitraum muss jeden Tag geräumt bzw. gestreut sein?

    • Montags bis freitags bis spätestens 07:00 Uhr

 

    • Samstags bis spätestens 08:00 Uhr

 

    • An Sonn- und Feiertagen bis spätestens 09:00 Uhr

 

→ Fällt nach dieser Zeit Schnee oder tritt Eisglätte auf, muss unverzüglich geräumt und gestreut werden.

Die Räum- und Streupflicht endet täglich um 21 Uhr.

 

Ich kann der Räum- und Streupflicht nicht nachkommen, was ist zu tun?

→ Wenn Sie aus gesundheitlichen oder anderen Gründen der Räum- und Streupflicht nicht nachkommen können, müssen Sie aus haftungsrechtlichen Gründen jemanden damit beauftragen (wie z.B. Nachbarn, Verwandte oder einen privaten Dienstleister).

 

 

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auch noch auf folgendes hinweisen:

Die Gemeindemitarbeiter können auf Grund ihres umfangreichen Winterdienstes nur die Fußwege und Treppen räumen und streuen, die der Gemeindepflicht unterliegen. Das sind Anlagen, die sich ausschließlich auf gemeindeeigenem Gelände befinden ohne private Angrenzer.

 

Bitte denken Sie auch daran, dass die Fahrer von Räum- und Streufahrzeugen nur dann ihre Aufgaben erfüllen können, wenn ihnen ausreichende Fahrbahnbreite (mind. 3 m) zur Verfügung steht. Ist diese Restfahrbahnbreite zwischen den parkenden Autos und dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand nicht vorhanden, kann die Straße nicht geräumt werden. Bitte beachten Sie dies beim Abstellen Ihres Fahrzeugs, auch in Ihrem eigenen Interesse!

 

Weitere Informationen finden Sie in der Streupflichtsatzung vom 03.04.2008.

 

Vielen Dank für Ihre Mitwirkung!

Ihr Bürgermeisteramt Eberdingen