Bauleitplanung

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan „Betteläcker - Erweiterung“, OT Hochdorf

tritt in Kraft

Der Gemeinderat der Gemeinde Eberdingen hat am 24.11.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Betteläcker - Erweiterung“ gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) – jeweils in den Fassungen der letzten Änderung –  jeweils als Satzung im beschleunigten Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

 

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in seiner Fassung vom 24.11.2022.

 

Der Bebauungsplan „Betteläcker - Erweiterung“ und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften, beide vom 24.11.2022 treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft. (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB)

 

Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO können beim Bürgermeisteramt Eberdingen, Stuttgarter Straße 34, 71735 Eberdingen, im 3. Obergeschoss, Zimmer 305, 306 oder 307, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des BauGB und § 214 Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, sonstige Vorschriften des § 214 Abs. 2a BauGB oder aber beachtliche Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß § 215 Abs. 1 BauGB nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Eberdingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

 

Sollte der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder anderer auf der Gemeindeordnung beruhenden Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, bleiben derartige Verletzungen unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Eberdingen schriftlich geltend gemacht werden. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Eine Bindung an die genannte Frist besteht jedoch nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; wenn der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf der Jahresfrist beanstandet hat; oder wenn die Verletzung bereits von einem Dritten schriftlich und fristgerecht geltend gemacht wurde.

 

Werden Verletzungen nicht fristgerecht geltend gemacht und liegt auch kein Fall der Ziffer 2.1 und 2.3 vor, gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs. 4 GemO).

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt wird, wird hingewiesen.

 

Eberdingen, den 08.12.2022

 

gez.

Peter Schäfer

Bürgermeister

 

 

 

 

BPlan Betteläcker - Erweiterung zeichnerischer Teil
BPlan Betteläcker - Erweiterung zeichnerischer Teil